Alle allgemeinen Informationen rund um den Liegeplatz wie Stromentnahme, Hausmüllentsorgung, den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und die Trinkwasserabgabe finden Sie hier.
Binnenschifffahrt und Short-Sea-Schifffahrt
Alles Wichtige für die Binnenschifffahrt und die Short Sea Schifffahrt in und um die Häfen der Duisburger Hafen AG (duisport) haben wir für Sie auf dieser Seite zusammengestellt.
Dazu gehören die allgemeinen Informationen rund um den Liegeplatz wie Stromentnahme, Hausmüllentsorgung den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und die Trinkwasserabgabe.
Darüber hinaus finden Sie hier auch alle nautischen Informationen über die Hafensohle und Abladetiefen, Brückendurchfahrten, die lichte Höhe der über Wasser auskragenden Umschlaghallen und die Regelungen zum Verkehr von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen. Außerdem finden Sie hier nähere Informationen zum Hafengeld und Ufergeld, dessen Beitrag Sie mithilfe unseres Kalkulators berechnen können.
Allgemeine Informationen
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Stromentnahme
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Die Landstromtankstellen befinden sich am bzw. in der Nähe des Pegelhauses. Dort können Sie Ihr Schiff über den CEE-Stecker mit der Ladesäule verbinden und den Ladevorgang starten/beenden. Die funktioniert aktuell mit einer RFID-Karte, die zur Authentifizierung genutzt wird. Diese kann bei den Stadtwerke Duisburg als Betreiber der Landstromsäulen erworben werden. Infos dazu finden Sie auf den Säulen. Die aktuellen Preise sind wie folgt zu entnehmen: https://www.stadtwerke-duisburg.de/geschaeftskunden/energiedienstleistungen/landstrom
Derzeit ist eine Zahlung per App oder PayPal nicht möglich. Dies wird im kommenden Jahr nachgerüstet.
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Hausmüllentsorgung
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Die Entsorgung des gemeinen Hausmülls ist kostenlos. Gewerblicher Abfall wird entsprechend berechnet.
Müllsäcke können beim Hafag 38 unter 0160-5309715 angefordert werden.
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Schiffsabfallbewirtschaftungsplan
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Laden Sie sich hier den aktuellen Schiffsabfallbewirtschaftungplan herunter.
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Trinkwasser
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Erhältlich beim Hafenmeister im Pegelhaus. Das Trinkwasser für Frachtschiffe ist im Hafengeld integriert. Somit ist jedes Frachtschiff, das zum Laden von Trinkwasser den Hafenmund befährt, auch liegegeldpflichtig.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Abgabe des Trinkwassers um haushaltsübliche Mengen handelt.
Fahrgastschiffe sind von der Trinkwasserabgabe ausgenommen.
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Hafenmeister
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Der Hafenmeister im Pegelhaus steht Ihnen Mo-Fr von 06:00-22:00 Uhr und Sa von 07:30-12:30 Uhr für Fragen gerne zur Verfügung:
Funk: UKW 14
Tel.: +49 203 803 - 4257
Fax: +49 203 578989 456
anmeldung@duisport.de
fahrgastschiff@duisport.de
Außerhalb der oben genannten Zeiten ist das Pegelhaus nur von der Wach- und Alarmbereitschaft besetzt. Während dieser Zeit können keine Auskünfte zu Liegeplätzen, Rechnungen oder Konten erteilt werden. Auch eine Barzahlung der Liegegebühren oder der Erwerb von Stromschlüsseln ist nicht möglich.
Nautische Informationen
Hafensohle und Abladetiefen
Die zurzeit gültigen Soll-Hafensohlen und Pegelnullpunkte sind aus der mittleren Spalte der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
Die Abladetiefe soll mindestens 30 cm geringer sein als die jeweilige Wassertiefe (Flottwasser). Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift und der Pegelunterschiede ergeben sich die in der rechten Spalte genannten Annäherungswerte, die ausschließlich auf den Ruhrorter Pegel bezogen sind. In Grenzfällen muss die zulässige Abladetiefe aufgrund der Sollsohlen-Werte, des jeweiligen Wasserstandes am Ruhrorter, Pegel und des Sicherheitsmaßes (mindestens 30 cm) genau berechnet werden.
Die Sollsohlen-Werte geben die Mindesttiefe an, die aber bei geböschten Ufern nicht auf der gesamten Wasserfläche vorhanden ist:
Hafenbecken | Sollsohle bzw. Pegelnull über NHN | Abladetiefe (Annäherungswert) |
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a) Ruhrort Pegelnull | 16,09 m | Jeweiliger Pegelstand am Pegel Ruhrort |
Hafenmund, Vinckekanal, Südhafen, Ruhrort, Hafenkanal | 15,40 m | + 40 cm |
Bunkerhafen, Becken A, Becken B, Becken C | 15,90 m | |
Werfthafen | 17,05 m | - 120 cm |
b) Duisburg | ||
Parallelhafen, Außenhafen | 16,10 m | + 40 cm |
c) Hochfeld | ||
Süd- und Kultushafen | 16,45 m | + 40 cm |
d) Rheinhausen | ||
Hafen Rheinhausen | 16,50 m | *download Engpasssteckbrief Rheinhausen |
e) Kanalhafen Meiderich, Ruhrhafen Neuenkamp | gemäß BinSchStrO, Ausnahme Wendehafen = 280 cm |
Brückendurchfahrten
Die nachstehende Übersicht enthält u. a. Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhe. Sie sind auf den Ruhrorter Pegel bezogen und berücksichtigen den Pegelunterschied sowie ein Sicherheitsmaß.
In Grenzfällen ist die äußerste Durchfahrtshöhe mit Hilfe der angegebenen N.N.-Werte und des jeweiligen Wasserstandes am Ruhrorter oder Duisburger Pegel genau zu bestimmen. Sie kann auch von den an den Brückenwiderlagern angebrachten Umkehrpegeln abgelesen werden.
Brücke | Niedrigster Punkt des Überbaus bzw. Pegel Null über N.N. | Richtwert zur Berechnung der Durchfahrtshöhe * |
---|---|---|
a) Ruhrort Pegelnull | 16,09 m | |
Brücke über dem Hafenmund | 34,20 m | 17,80 m |
Vinckekanalbrücke | 33,10 m | 17,05 m |
Hafenkanalbrücke | 33,80 m | 17,40 m |
Brücke über dem Becken C | 38,20 m | 21,80 m |
b) Duisburg | ||
Leitungsbrücke über dem Außenhafen | 37,80 m | 20,90 m |
Straßenbrücke über dem Außenhafen | 37,00 m | 20,90 m |
c) Rheinhausen | ||
Energiebrücke | 38,00 m | 20,75 m |
Lichte Höhe der über Wasser auskragenden Umschlaghallen
Die nachstehende Übersicht enthält Richtwerte zur Berechnung der Durchfahrtshöhen der über Wasser auskragenden Umschlaghallen. Von den angegebenen Werten ist der jeweilige Wasserstand am Ruhrorter Pegel abzuziehen.
Hallen Südhafen, nördl. Seite km 2,6 u. 2,9 | 17,68 m |
Halle Hafenkanal, südliche Seite km 2,85 | 17,50 m |
Halle Becken C, südliche Seite km 4,4 | 17,70 m |
Halle Becken C, nördliche Seite km 4,0 | 19,14 m |
Halle Parallelhafen, südliche Seite km 0,6 | 19,20 m |
Halle Parallelhafen, südliche Seite km 1,3 | 20,40 m |
Halle Außenhafen, nördliche Seite km 0,4 | 18,00 m |
Halle Außenhafen, südliche Seite km 1,45 | 26,10 m |
Halle Parallelhafen, nördliche Seite km 0,5 | 17,00 m |
Halle Parallelhafen, nördliche Seite km 0,7 | 19,60 m |
Halle Vinckekanal Wendebereich | 20,30 m |
Verkehr von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen
- Fahrzeuge und Verbände sind so zu bewegen, zusammenzustellen und aufzulösen, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände sind den Gegebenheiten der Hafengewässer und den Hafenanlagen anzupassen.
- Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen werden, von gesetzlichen Vorschriften abzuweichen.
- Fahrzeuge und Verbände dürfen andere Fahrzeuge -ausgenommen Kleinfahrzeuge- nicht überholen.
- Das Überholen von Kleinfahrzeugen ist nur dann ausnahmsweise gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
- Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.
- Fahrzeugverbände und Fahrzeuge sollten Begegnungen im engen Fahrwasser, wo kein hinreichender Raum für die Vorbeifahrt gewährt wird, vermeiden. Um dies zu gewährleisten sind die Engpässe in möglichst kurzer Zeit zu befahren. Bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge und Verbände, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben. Besonders wenn die Enge lang ist, ist das Schallzeichen während der Durchfahrt zu wiederholen.
- Ist das Begegnen dennoch unvermeidlich, muss der Schiffsführer des Fahrzeugverbandes alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine Gefahr vermeiden. Falls erforderlich, hat er rechtzeitig an einer geeigneten Stelle zu stoppen und das Fahrwasser soweit wie möglich freizumachen.
Schiffsliste
Mehr als 20.000 Schiffe werden jährlich über den Duisburger Hafen abgefertigt. Die Wassertiefe ist für Fluss-Seeschiffe mit einer Ladung von bis zu 6.000 t optimal geeignet. Das entspricht etwa 500 x 20-Fuß-Standardcontainern.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Schiffsverbindungen ab dem Duisburger Hafen. Enthalten sind Linienverbindungen (Container Binnenschiffsverkehre & Seeverkehre) und Tramp-/Projektladungen im See- und Binnenschifffahrtsverkehr.
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Hafengeld
An den nachfolgend aufgeführten Feiertagen gilt abweichend der Hafengeld-Tarif für den Aufenthalt von ein bis drei Kalendertagen:
- Ostern vom 28.03.2024 (Donnerstag), 18.00 Uhr, bis 02.04.2024 (Dienstag), 8.00 Uhr, somit für 6 Tage
- Pfingsten vom 17.05.2024 (Freitag), 18.00 Uhr, 21.05.2024 (Dienstag), 8.00 Uhr, somit für 5 Tage
- Weihnachten vom 22.12.2024 (Sonntag), 18.00 Uhr, bis 27.12.2024 (Freitag), 8.00 Uhr, somit für 6 Tage
- Silvester vom 30.12.2024 (Montag), 18.00 Uhr, bis 02.01.2025 (Donnerstag), 8.00 Uhr, somit für 4 Tage
Diese Regelungen gelten ausschließlich für Motorgüterschiffe ohne Güterumschlag.
Die aktuelle Tarifübersicht Hafen- und Ufergeld 2023 steht Ihnen hier als Download bereit.
Hafen- und Ufergeld ab 1.1.2023
Hafengeldkalkulator
Bei dem Hafengeld handelt es sich um eine Forderung, die für die Benutzung von Häfen und deren Anlagen oder Einrichtungen fällig wird. Hafengeld ist von dem Eigentümer eines Wasserfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage zu zahlen.
Ufergeld
Ufergeld ist für alle Güter zu entrichten, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden. Ufergeld ist von dem im Hafen angesiedelten Unternehmen zu zahlen, welches den Güterumschlag durchführt.